Ein Bauherr muss Abweichungen von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht hinnehmen. Das gilt, selbst wenn die Ausführung im Ergebnis mangelfrei ist. Will der Auftragnehmer vom Vertrag abweichen, muss er den Auftraggeber unbedingt beteiligen. Dieser muss zustimmen. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig schon 2020 klargestellt. Da der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist der OLG Beschluss nun rechtskräftig. QUELLE: BGH, Beschluss vom 21.7.2021, VII ZR 325/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 2.12.2020, 12 U 66/20
Bundesgerichtshof: Silikonfuge ist kein Wasserrohr
Wasserschäden in Gebäuden, bei denen das Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten ist, unterliegen nicht mehr der Regulierungspflicht der Wohngebäudeversicherungen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind
Zulassungspapiere sind bei Bauwerken wichtig, vor allem beim Bauen im Bestand. Aber was passiert, wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind? Dann hat der Bauherr ein Problem. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sagt jetzt: Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist darlegungs- und beweispflichtig, wer sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig.
Unzulässigkeit, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen
Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Bad Idburg entschieden
Auch ein mündlicher Bedenkenhinweis ist wirksam
Oft stellt sich in der Praxis die Frage, wie mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Bisher wurde davon ausgegangen, dass für Bedenkenanmeldungen die Schriftform und gewisse Formalitäten notwendig sind, um wirksam zu sein. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Flensburg dürfte das nicht mehr haltbar sein.
Bauunternehmer und Planer können auch gemeinsam haften
Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statiker) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der sog. Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.
Haftung eines Dachdeckers bei Dachstuhlbrand
Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Klage einer Versicherung abgewiesen, die zwei „schwarz“ beschäftigte Dachdecker wegen Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ausführen der Arbeiten in Anspruch nehmen wollte. Die Dachdecker müssen nicht für den Dachstuhlbrand haften. Grund: Zum einen handelte es sich um Schwarzarbeit und der Vertrag war somit rechtswidrig. Zum anderen stellte das LG keine Fehler in der Ausführung der Arbeiten fest, die zum Brand führten.
Sachverständigenkosten gehören zum Schadenersatz
Liegt ein Planungs- oder Bauüberwachungsmangel vor, sind nicht nur die baulichen Aufwendungen Bestandteil des Schadenersatzanspruchs sondern auch die Kosten, die ein Sachverständiger für Planung und Überwachung der Mängelbeseitigung bekommt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.
Wann haftet der Architekt bei unwirtschaftlicher Sanierung?
Der Architekt muss in Kostenschätzung und -berechnung die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Auftraggebers beachten. Dieser Grundsatz besteht seit vielen Jahren. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dazu eine ergänzende Beratungspflicht formuliert: Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass mit wesentlichen Kostensteigerungen zu rechnen ist, soll der Architekt den Auftraggeber rechtzeitig vor Investitionsentscheidung informieren.
So verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist. Diese klare Aussage des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ab sofort beachtet werden.