Liegt ein Planungs- oder Bauüberwachungsmangel vor, sind nicht nur die baulichen Aufwendungen
Bestandteil des Schadenersatzanspruchs sondern auch die Kosten, die ein Sachverständiger
für Planung und Überwachung der Mängelbeseitigung bekommt. Das hat das
Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

 

 

Das OLG stellte klar: Der Anspruch auf Schadenersatz betrifft den gesamten Ersatz des zur
Mängelbeseitigung „erforderlichen“ bzw. „notwendigen“ finanziellen Aufwands. Das bedeutet:
Er umfasst alle Kosten, die erforderlich sind, um die Mängel fachgerecht zu beseitigen. Die Entscheidung
ist rechtskräftig, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

QUE LLE | OLG Dresden, Urteil vom 23.7.2020, 10 U 1863/19, Abruf-Nr. 225147 unter www.iww.de; BGH, Beschluss vom 9.6.2021,

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht

 

Schlagwörter

Schadenersatz