Zulassungspapiere sind bei Bauwerken wichtig, vor allem beim Bauen im Bestand. Aber
was passiert, wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind? Dann hat der Bauherr ein
Problem. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sagt jetzt: Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist darlegungs- und beweispflichtig, wer sich gegenüber einer
Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig.

 

 

Das gelte auch für einen behaupteten Bestandsschutz. Beim Bauen im Bestand ist es deshalb
wichtig, sich schon in der Leistungsphase 1 alte Baugenehmigungen vorlegen zu lassen. Die
Genehmigungsbehörden, die in der Vergangenheit Baugenehmigungen von Amts wegen dauerhaft aufbewahren mussten, sind seit Kurzem in einigen Bundesländern nicht mehr dazu verpflichtet. Ohne Klärung des Bestandsschutzes drohen Honorarverluste.

 

QUELLE: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.2.2022, 2 B 1964/21, Abruf-Nr. 227658 unter www.iww.de

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Bau- und Architektenrecht