Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

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Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

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Aggression im Straßenverkehr zahlt sich nicht aus

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Das Amtsgericht München verurteilte einen neunzehnjährigen Münchener Vertragsfußballer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest, drei Beratungsgesprächen bei der Stadt München und der Teilnahme an einem Vortrag des Instituts für Rechtsmedizin zu den Folgen von Gewalt. Außerdem erhielt er acht Monate Führerscheinentzug.

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Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre- Studium-Fällen

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Die unterhaltspflichtigen Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Haben sie eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen.

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