arbeitsrecht

Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ungleich behandeln.

Das ist die Kernaussage eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Bonn. Dort hatte ein Ehepaar
gegen das Verbot des gemeinsamen Arbeitgebers geklagt, einen weiteren Schäferhund
mit in die Diensträume zu bringen. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-
Westfalen.
Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung. Es bringt schon seit Jahren mit Duldung
des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren
Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte
das. Er drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass gegen das Verbot verstoßen
werde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber
nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden.
Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des
Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde
sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die
Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters.
In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur
aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.
Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt. Es hat den Klägern recht
gegeben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
abgestellt. Danach müssen Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer
Lage befinden, gleich behandelt werden. Dies gilt landesweit. Denn Arbeitgeber sei
nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in
seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren
Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen.
Daran habe es vorliegend gefehlt, sodass das Arbeitsgericht Bonn das erteilte Verbot als rechtswidrig
einstufte.
QUELLE: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 9.8.2017, 4 Ca 181/16, Abruf-Nr. 196960 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

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Gleichbehandlung