Auch bei einer Wohngemeinschaft kann der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel
widersprechen, wenn – entsprechend der Regelungen zur Untervermietung – ein wichtiger
Grund in der Person des neuen Mieters vorliegt.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Berlin. Als einen solchen wichtigen Grund in der
Person sahen die Richter zum Beispiel die mangelnde Bonität des potenziellen neuen Mieters.
QUELLE: LG Berlin, Urteil vom 9.1.17, 18 S 112/16, Abruf-Nr. 194940 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Mangelnde Bonität