Der Wechsel von Winter- zu Sommerreifen läuft beim Reifenhändler meist unkompliziert
ab. Manchmal kann es aber auch zu Problemen kommen. Über einen solchen Fall hatte jetzt
das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte seine Reifen in der Werkstatt wechseln lassen. Er hatte die
neu anzubringenden Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander
im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert. Der Reifenhändler hatte nach der
Montage die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen nebeneinanderstehend in
den Kofferraum geräumt. Der Wilhelmshavener fuhr nach Hause, fuhr rückwärts seine
abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe.
Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor. Es
soll ein Sachschaden von rund 6000 EUR entstanden sein.
Der Mann verklagte den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen
dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der
abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeugs nicht bemerken können, dass die Rückenlehne
hochgeklappt worden sei.
Die Richter am OLG bestätigten jedoch die Entscheidung des Landgerichts, nach der dem Mann
kein Schadenersatz zustehe. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich
ohne Weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum
trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer hohen Sorglosigkeit. Den Autofahrer
treffe daher ein so überwiegendes Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden des
Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Mann müsse mithin seinen Schaden selbst
tragen.

QUELLE: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 28.4.2017 und Beschluss vom 31.5.2017, 9 U 21/17, Abruf-Nr. 196963 unter
www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

Schlagwörter

Haftungsrecht Kofferraum Reifenhändler