Wird ein Gebrauchtwagen mit Felgen verkauft, die keine Zulassung haben, berechtigt dies
den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kauf. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
zugunsten des Verkäufers entschieden.

Nicht zugelassene Felgen
Im Kaufvertrag über einen gebrauchten BMW 525d xDrive Touring stand folgender Zusatz: „Inkl.
1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder
wird nachgereicht).“ Was dem Käufer bekannt war: Die Felgen waren für das Fahrzeug
nicht zugelassen. Die versprochene ABE wurde aber nicht nachgeliefert, sodass der Käufer vom
Kauf zurücktreten wollte. Damit kam er jedoch nicht durch.
MONATSRUNDSCHREIBEN 08-2021
Verbraucherrecht
Mangel unerheblich
Dass der BMW im Zeitpunkt der Auslieferung einen Sachmangel hatte, war unstreitig. Drehund
Angelpunkt des Streits waren vor allem zwei Anschlussfragen: War der Mangel zu beseitigen
und, wenn ja, wodurch? Hat er das für einen Rücktritt erforderliche Gewicht oder handelt es
sich nur um eine Bagatelle?
Zu beseitigen war der Mangel entweder durch Lieferung von Winterrädern mit zugelassenen
Felgen oder durch Beschaffung einer Einzelbetriebserlaubnis für die mitverkauften Felgen.
Damit konzentrierte sich alles auf die zweite Frage: Liegt ein erheblicher Mangel oder eine
Bagatelle vor? Ein Sachverständiger musste klären, ob durch die Montage von Winterrädern mit
Felgen ohne ABE die Betriebserlaubnis erloschen ist. Eine nachträgliche Veränderung eines
Fahrzeugs führt nämlich nur zum Erlöschen seiner Betriebserlaubnis, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer
gefährdet werden.
Eine solche Gefährdung hat der Gutachter verneint. Die Betriebserlaubnis war also nicht
erloschen.
Sowohl die Beschaffung einer Einzelerlaubnis als auch die Lieferung mangelfreier Felgen, also
ein Felgenaustausch, sind zu vergleichsweise geringen Kosten zu erlangen. Somit kam das OLG
zum Schluss, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Der Käufer durfte deshalb nicht
vom Kauf zurücktreten.

QUE LLE: OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2021, 10 U 46/18, Abruf-Nr. 221039 unter www.iww.de

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