Ein Poller, der von einem Durchfahrtberechtigten ferngesteuert abgesenkt werden kann,
muss mit mehreren Sicherungseinrichtungen versehen sein. Diese müssen verhindern, dass
der Poller automatisch hochfährt, während ein – auch unberechtigtes – weiteres Fahrzeug
darüberfährt. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.

 

 

Der Kläger folgte mit seinem Pkw dem Pkw eines für einen Parkplatz Zufahrtsberechtigten. Am
Eingang des Parkplatzes befindet sich eine automatische Polleranlage. Diese ist üblicherweise
hochgefahren. Der Poller kann per Funk abgesenkt werden. Ein Schild oder Verkehrszeichen
mit einem Hinweis auf die Polleranlage fehlt. Auch eine Ampel war zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht angebracht. Der Kläger folgte dem Berechtigten über den Poller hinweg. Dabei kollidierte sein Pkw mit dem hochfahrenden Poller. Der Kläger verlangte vom sog. Verkehrssicherungspflichtigen der Anlage seinen Schaden ersetzt.

Das OLG: Eine reine Induktionsschleifensteuerung genügt nicht. Es muss mittels Schildern
gewarnt und/oder mittels einer Ampel die Durchfahrt geregelt sein. Eine rein akustische Warnung genügt nicht, weil derjenige, der den Poller in seiner Überfahrtstellung im Boden gar nicht
erkannt hat, diese Warnung nicht in Zusammenhang mit dem Poller bringt.

 

QUELLE: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.8.2022, 4 U 13/22, Abruf-Nr. 231612 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Poller