Die Kundin eines Baumarkts, die im Gartenbereich des Markts über einen am Boden liegenden
Gartenschlauch stürzt, kann kein Schmerzensgeld vom Baumarktbetreiber verlangen.

So hat es jetzt das Amtsgericht (AG) München gesehen. Und so argumentiert das AG: Verfängt
sich ein Kunde im Gartenschlauch, weil eine Angestellte daran zieht, während der Kunde diesen
übersteigen will, fällt dies unter das allgemeine Lebensrisiko. Es kann vom Gartencenter im
Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht erwartet werden, dass es den Schlauch
während der Bewässerung von Blumen sichert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

QUELLE: AG München, Urteil vom 9.10.2019, 122 C 9106/19, Abruf-Nr. 214797 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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Schmerzensgeld Sturz Versicherungspflicht