Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seines Nachbarn gefilmt zu
werden, kann schon unzumutbar sein.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall von zwei Eigentümern einer
Wohnungseigentumsgemeinschaft. Der Beklagte hatte am Balkon seiner Wohnung eine „Wildcam“
installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Der
Kläger möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält.
Der Beklagte hat die Kamera deshalb wieder entfernt, die gewünschte Unterlassungserklärung
aber nicht unterschrieben. Das Amtsgericht gab dem Kläger recht.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem
gemeinschaftlichen Eigentum
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem
der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Für Überwachungskameras bedeutet das, dass
sie ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein dürfen, die Sondereigentum des Eigentümers
sind. Müssen Betroffene ernsthaft befürchten, durch die Kamera überwacht zu werden, liegt
bereits ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor.
QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 28.2.2019, 484 C 18186/18 WEG, Abruf-Nr. 209264 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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