Wer in einem Wirtshaus mit seinem Stuhl zusammenbricht, kann nur im Ausnahmefall

Schadenersatz vom Wirt bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Der Kläger hatte

am 11.11.2015 in einer Wolnzacher Wirtschaft an der jährlichen Zusammenkunft der Wolnzacher

Faschingsgesellschaft „Zirkus Tonelli“ teilgenommen. Beim ersten Biss in das bestellte Schnitzel

war sein Stuhl zusammengebrochen. Durch den Sturz hatte er eine Fraktur des linken

Sprunggelenks erlitten. Er hatte daraufhin den Wirt u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000

EUR verklagt.

Das OLG hat seine Klage jedoch abgewiesen. Ausdrücklich haben die Richter festgestellt, dass

ein Wirt seinen normalen Sorgfaltsanforderungen genügt, wenn er seine Stühle einer regelmäßigen

Sichtkontrolle unterzieht. Weitergehende Maßnahmen, etwa eine Belastungsprobe jeden

einzelnen Stuhls, würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Gaststätteninhabers

überspannen. Dies gelte auch für ältere Stühle, „da sich der Umfang der Kontrollpflichten nicht

nach dem abstrakten Alter bemesse. Etwas anderes gelte nur, wenn der Stuhl für den Wirt

erkennbar beschädigt oder wacklig gewesen sei. Dafür habe es hier aber keine Anhaltspunkte

gegeben. Fazit des Gerichts: Nicht jedes erlittene Unglück ist auch ein Unrecht, für das ein

anderer haftbar gemacht werden kann.

QUE LLE | OLG München, Beschluss vom 11.12.2017, 21 U 2723/17, Abruf-Nr. 200127 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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Schadenersatz Wirtshausstuhl