Auch wenn der Mieter schwer erkrankt ist, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des
Gewerbemietraumvertrags. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock klargestellt.

Die Mietvertragsparteien können außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein „wichtiger“ Grund
vorliegt. Dieser ist nach dem Gesetz gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
Die Störung des Vertragsverhältnisses, die den wichtigen Grund darstellen soll, muss regelmäßig
aus dem Bereich des Kündigungsempfängers (hier also des Vermieters) herrühren.
Daher wird der Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung frei, dass er durch einen
in seiner Person liegenden Grund – wozu sein Gesundheitszustand zählt – an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird.

QUELLE: OLG Rostock, Urteil vom 9.7.2020, 3 U 79/19, Abruf-Nr. 217390 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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