Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar,
muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er mit den von ihm nach den
Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist. Diese klare Aussage des
Bundesgerichtshofs (BGH) muss ab sofort beachtet werden.

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags.
Umfang und Inhalt des Auftrags bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen
der Parteien. Die sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als
gesetzliches Preisrecht enthält keine Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die
Leistungsbilder der HOAI können daher bei Bezugnahme im Vertrag lediglich als Auslegungshilfe
zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden.
Architekten sollten daher darlegen, nach welchen Grundsätzen sich ihr Honorar bestimmt. Das
verschafft beiden Vertragsparteien Sicherheit und vermeidet (teure) Auseinandersetzungen –
getreu dem Motto „wer schreibt, der bleibt“.

QUE LLE: BGH, Urteil vom 14.5.2020, VII ZR 205/19, Abruf-Nr. 216470 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht