Kommt ein Architekt, der mit der Bauaufsicht beauftragt wurde, Überwachungspflichten
nicht hinreichend nach, gilt: Er kann für Feuchtigkeitsschäden haften, die durch unsachgemäßes Verschweißen von Bitumenbahnen entstanden sind. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Das OLG hebt hervor: Abdichtungsarbeiten sind besonders gefahrgeneigte Arbeiten. Kommt es
bei derartigen Arbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. Dies gelte,
obwohl Abdichtungsarbeiten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit sind. Denn sie sind für
den Erfolg des Gesamtwerks mitentscheidend. Folglich kann vom Architekten erwartet werden,
dass er diese Arbeiten (hier: Schweißarbeiten) kontrolliert.
QUELLE: OLG München, Endurteil vom 20.1.2021, 20 U 2534/20 Bau

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht