Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubnahme
sind geeignet, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern klargestellt.
Das LAG machte dabei deutlich, dass der Arbeitnehmer sich auch nicht selbst beurlauben oder
freistellen darf, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine
Freistellung gehabt hätte. Denn einen solchen Anspruch hätte er im Wege des gerichtlichen
Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchsetzen müssen, nicht aber
durch eigenmächtiges Handeln.
QUELLE: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021, 5 Sa 88/21, Abruf-Nr. 226862 unter www.iww.de
Kategorie(n)
Arbeitsrecht