Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung gelten nicht
gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer. So entschied es das Arbeitsgericht
(ArbG) Köln.

 

 

Der Arbeitgeber könne den langzeiterkrankten Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzen,
seinen Urlaub zu nehmen. Daher müsse er ihn auch nicht auf eine tatsächlich und rechtlich
ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung hinweisen.

 

QUELLE | ArbG Köln, Urteil vom 30.9.2021, 8 Ca 2545/21, Abruf-Nr. 226214 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Allgemein