arbeitsrecht

Der Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammenhängend zu gewähren. Ist
der Urlaubswunsch darauf gerichtet, den Urlaub in Kleinstraten zu zerstückeln, muss er nicht
erfüllt werden.Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Es hielt hierbei
fest, dass das BUrlG keinen Rechtsanspruch
auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von
Urlaubstagen kenne. Hiervon könne für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub
übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Das BUrlG bestimmt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Ausnahme
greift nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
eine Teilung erforderlich machen. Umstritten ist, ob der bloße Wunsch des Arbeitnehmers, einen
geteilten Urlaub zu erhalten, bereits ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für
eine solche Teilung sein kann, jedenfalls solange eine zusammenhängende Gewährung von
mindestens zwei Wochen nicht verhindert wird. Ausgehend davon, dass der Urlaub Erholungszwecken
dienen muss, kann selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers das Zerstückeln und Atomisieren
des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Werde der Urlaub in solchen
Kleinstraten gewährt, würde dies den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß
erfüllen. Ein derart gewährter Urlaub könne nochmals gefordert werden. Der Urlaub könne
nicht in Bruchteilen eines Urlaubstags gewährt werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich
um einen Bruchteil von unter 0,5 handele, der sich aus der Teilurlaubsberechnung z.B. beim
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergebe.
QUELLE: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, 4 Sa 73/18, Abruf-Nr. 209453 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

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Arbeitszeit halbe Urlaubstage