Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt
für seinen Schaden selbst aufkommen.
Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig im Fall eines
Autofahrers, der von einer Gemeinde Schadenersatz forderte. Er war bei Dunkelheit mit seinem
Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die
Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild
ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren
dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde
teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Kläger müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden
anrechnen lassen.
Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe nach Ansicht der Richter gegen ihre
Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden
Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie
entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende
Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40
cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.
Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kamen sie zu dem Ergebnis,
dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und
selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht
erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht
belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die
Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter
Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
QUELLE: OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18, Abruf-Nr. 206707 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht