Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt

für seinen Schaden selbst aufkommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig im Fall eines

Autofahrers, der von einer Gemeinde Schadenersatz forderte. Er war bei Dunkelheit mit seinem

Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die

Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild

ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren

dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde

teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Kläger müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden

anrechnen lassen.

Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe nach Ansicht der Richter gegen ihre

Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden

Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie

entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende

Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40

cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kamen sie zu dem Ergebnis,

dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und

selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht

erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht

belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die

Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter

Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

QUELLE:  OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18, Abruf-Nr. 206707 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Betonpoller