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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden: Die Beeinträchtigungen durch
die Corona-Pandemie genügen regelmäßig nicht als Grund dafür, ein sog. „Sabbatjahr“ vorzeitig
zu beenden.

Die beiden Antragsteller sind verbeamtete Lehrer. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die
Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sog.
„Sabbatjahr“, ein. Sie gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per
E-Mail noch von Australien aus, das Freistellungjahr vorzeitig zu beenden. Sie wiesen darauf
hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für
sie entwertet worden.
Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend
der Auffassung, der besondere Härtefall, in dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung
nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass
die Antragsteller ihre Weltreise nicht, wie geplant, hätten fortsetzen können. Lehrkräften in
Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse
an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.
Das OVG hat diese Entscheidungen jetzt bestätigt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

QUELLE: OVG Münster, Beschlüsse vom 24.7.2020, 6 B 925/20 und 6 B 957/20, Abruf-Nr. 217469 unter www.iww.de.

 

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