Die Zugewinngemeinschaft kann nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist.Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Die Richter stellten klar, dass eine
dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
dann gegenstandslos ist.
QUELLE: BGH, Beschluss vom 26.6.2019, XII ZB 299/18, Abruf-Nr. 210379 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Erbrecht, Familienrecht