Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter
oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, hat das weitreichende Folgen.

Das stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Die Richter machten deutlich, dass der
Mieter ab diesem Zeitpunkt wegen der Mängel zu keiner weiteren Minderung berechtigt ist.
„„Von Mieten, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden, ist kein Einbehalt mehr zulässig.
„„Auch für die Vergangenheit entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, sodass einbehaltene
Beträge sofort nachzuzahlen sind.
Den Einwand des Mieters, er habe die Mangelbeseitigung verweigert, um in einem anderen
Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters)
den bestehenden mangelhaften Zustand beweisen zu können, lässt der BGH nicht gelten. Diese
Mängel hätten, bevor sie beseitigt werden, leicht durch Fotos oder durch Zeugnis der reparierenden
Handwerker oder sonstiger Zeugen bewiesen werden können.
QUELLE: BGH, Urteil vom 10.4.19, VIII ZR 12/18, Abruf-Nr. 209087 unter www.iww.de.

 

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Mangel der Mietsache Mängel verweigert mindern