Parkplatzunfälle sind ein regelrechter Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Eine aktuelle
Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hamburg fügt den reichhaltigen Varianten eine neue
hinzu.

 

 

Das AG: Steht als Ergebnis der Beweisaufnahme nur fest, dass sich die Kollision in einem Parkhaus
während des Rückwärtsfahrens des Beklagten ereignet hat und gibt es keinerlei Anhaltspunkte
für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers, tritt die vom klägerischen Fahrzeug
ausgehende Betriebsgefahr zurück. Er haftet folglich nicht.

QUELLE | AG Hamburg, Urteil vom 22.9.2021, 26 C 422/19, Abruf-Nr. 225053 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Parkplatz