Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem
plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. In dem Fall hatte sich
vor einer Baustellenampel ein kolonnenartiger Rückstau gebildet. Als kein Gegenverkehr kam,
überholt ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne. Plötzlich
scherte ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw aus der Kolone nach links aus, um in einen dort
befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad,
das sich bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befand.
Die Richter am OLG entschieden, dass den Motorradfahrer kein Mitverschulden an dem Unfall
treffe. Auch die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr müsse nicht berücksichtigt
werden. Der Autofahrer habe den Unfall alleine verursacht. Er müsse daher alleine für den entstandenen
Schaden aufkommen.

QUELLE: OLG Koblenz, Urteil vom 10.2.2020, 12 U 1134/19, Abruf-Nr. 214671 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Haftungsrecht; überholen; Motorradfahrers;