Es kommt immer wieder vor, dass in familienrechtlichen Verfahren ein Ehegatte nicht „mitspielt“.
Das kann für ihn extrem negative Auswirkungen haben, wie ein aktueller Beschluss
des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt.

Im Fall des OLG hatte sich ein Ehegatte seit fast sechs Jahren der Aufklärung seiner in der
Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte entzogen. Dies geschah, obwohl das Gericht einige
Anordnungen getroffen und Zwangsmaßnahmen angeordnet hatte. Es hatte zudem etliche
Anhörungstermine anberaumt. So wollte das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren
fördern und abschließen – vergebens.
Das OLG hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es stellte klar: Ein Versorgungsausgleich
findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies sei der Fall, wenn im
Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs
dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe
beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu
gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde, weil ein Ehegatte die verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten grob verletzt hat.

QUELLE: OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2020, 9 UF 181/19, Abruf-Nr. 218359 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Ehescheidung Kein Versorgungsausgleich Mitwirkungspflichten