Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches
Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt
mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als
1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder
mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied jetzt: In einem solchen Fall begründet dies
die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der
Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.
Sachverhalt
In dem betreffenden Verfahren begehrt der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach
einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille
ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kläger bei der beklagten Stadt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
beantragte, forderte sie ihn auf, eine MPU beizubringen, um die Frage zu klären, ob er
trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu
erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden
Alkoholeinfluss führen werde. Weil der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die
Beklagte seinen Neuerteilungsantrag ab.
Uneinigkeit der Gerichte
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Urteil geändert und
die Beklagte verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorheriges Beibringen einer MPU
zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des VG genüge bei der dem Kläger
vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille allein das Fehlen
von Ausfallerscheinungen nicht, um das Anfordern einer MPU zu rechtfertigen.
MONATSRUNDSCHREIBEN 06-2021
Verkehrsrecht
Höchstrichterliche Entscheidung: MPU erforderlich
Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche
Entscheidung zurückgewiesen. Danach durfte die Beklagte auf die Nichteignung
des Klägers schließen, da er ihr keine positive MPU vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht
die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordne
richtigerweise zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an,
dass eine MPU beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch
begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen
von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend
sicher getrennt werden können.
Giftfestigkeit als aussagekräftige Zusatztatsache
Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben,
besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die
Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen
kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt
mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen aufwies, eine sog. aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung.
Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch, eine MPU
anzufordern.
Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen
Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt
eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt
und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Klägers erfüllt.

QUELLE:  BVerwG, Urteil vom 17.3.2021, 3 C 3.20, PM Nr. 18/21

Kategorie(n)

Allgemein

 

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Alkohol MPU Trunkenheitsfahrt