Will das Gericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilen, reicht es nicht

aus, wenn der Vorsatz nur mit der hohen Blutalkoholkonzentration begründet wird.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hingewiesen. Zwar liegt es bei einer die

Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter

seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt.

Der Schluss auf Vorsatz kann aber nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt

werden.

Um wegen Vorsatz verurteilen zu können, muss das Gericht vielmehr Feststellungen zu Trinkanlass,

Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft,

Fahrtverlauf und Nachtatverhalten treffen. Hieraus ergeben sich möglicherweise

Schlüsse darauf, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat.

QUELLE:  OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018, 2 OLG 22 Ss 399/18, Abruf-Nr. 207444 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Trunkenheitsfahrt Vorsatz