Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben
den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was
passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Oberlandesgericht
(OLG) Oldenburg beschäftigt.

Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die
drei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen.
Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Eheleute.
Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der
Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Das
lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht
geschieden sei.
Das Amtsgericht (AG) verpflichtete die Ehefrau, der Kündigung zuzustimmen. Nach Ablauf des
Trennungsjahrs überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen
zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des AG: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des
Trennungsjahrs an einer Befreiung des Ehemanns aus der gemeinsamen mietvertraglichen
Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende
Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter
von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach
seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument
gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem
Auszug während des Trennungsjahrs Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen
angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr
auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung
einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so das OLG.

QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.3.2021, 13 UF 2/21, PM Nr. 21/2021

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Mietrückstand: Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung