Die Anordnung in einem Testament, wonach die Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers
„nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, ist keine umfassende Erbeinsetzung,
sondern lediglich ein Hausratsvermächtnis.So legte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Testament in dem folgenden Fall aus: Der
spätere Erblasser E hatte mehrere notarielle Testamente errichtet. In jedem der Testamente
wurde die vorhergehende Verfügung ausdrücklich widerrufen. Weiter liegt eine handschriftliche
Erklärung vor, wonach die vierte Ehefrau des E „aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann,
was immer sie auch will“.
Das Gericht ist der Auffassung, die Erklärung stelle zwar ein formgültiges Testament dar, enthalte
jedoch keine Erbeinsetzung. Vielmehr solle der Ehefrau offenkundig nur die Berechtigung
eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von
Gegenständen aus dem Nachlass zu entnehmen. Dies wird auch daraus hergeleitet, dass der E
mit der Erklärung seine bisherigen Verfügungen nicht widerrufen hatte. Die Möglichkeit, einen
Widerruf klarstellend in ein Testament aufzunehmen, muss dem E aber bewusst gewesen sein.
QUELLE: OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19, Abruf-Nr. 209034 unter www.iww.de.

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Erbrecht, Familienrecht