Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von
diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf
Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung
ausgesetzt ist.Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Dies verwies zur Begründung
darauf, dass Ehepartner einander grundsätzlich verpflichtet sind, die finanziellen Lasten des
anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen
möglich ist. Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen
den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung
ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat.
Das Familiengericht hatte eine Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen
zumindest für den Fall verneint, wenn dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner
im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die
gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich
zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirkt (sogenannter dolo agit-Einwand:
Arglistig handelt, wer etwas verlangt, das er augenblicklich zurückgeben muss).
Dieser Argumentation ist das OLG entgegengetreten. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich für
beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit
zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Ein Ehepartner
sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werde
und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen
Belastung ausgesetzt werde. Das gelte auch bei getrennt lebenden Ehepartnern, wenn noch
eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt werde. Hingegen könne
ein Ehepartner grundsätzlich nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag
ersetzt verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter
Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt hat. Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft
liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam
zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer
besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der
Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten
will. Eine solche Vereinbarung sei in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich gewesen.
Deshalb habe die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der im
Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig
gemacht werden können.
QUELLE: OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, 13 UF 617/18, Abruf-Nr. 213704 unter www.iwww.de.

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Steuerrecht Trennung