Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Zwergseidenhenne ist erfolgreich,
wenn sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellt, dass die über das Internet angebotene
Henne tatsächlich ein Hahn ist.Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coburg. Die Beklagte hatte über eine
Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten, für 45 EUR das Stück. Der
Kläger erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es
sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn
zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen,
kam die beklagte Verkäuferin aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag
zurück.
Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Coburg über die Angelegenheit
entscheiden. Es gab dem Kläger recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen
Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ und dem anschließenden Kaufvertrag
haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit
entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der
Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft. Der Kläger konnte daher vom Kaufvertrag
zurücktreten.
QUELLE:  Amtsgericht Coburg, Urteil vom 3.6.2019, 11 C 265/19, Abruf-Nr. 210597 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht