Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der
Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den
Verwalter vertreten lassen können, ist auslegungsbedürftig.Sie ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) regelmäßig dahin ergänzend auszulegen,
dass sie auch für juristische Personen gilt, und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen
Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Die
Vertretungsklausel ist ferner ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person
in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben
Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die
Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.

QUELLE: BGH, Urteil vom 28.6.2019, V ZR 250/18, Abruf-Nr. 211411 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Vertretungsklauses WEG