Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer,
deren
Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt
sich anhand eines objektiven Maßstabs, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer
in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf.
So entschied es das Amtsgericht Kassel. Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Zustimmung
grundsätzlich nicht durch Schweigen erklärt werden kann. Eine konkludente Zustimmung
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zuvor ein zugunsten des anderen Teils
wirkender Vertrauenstatbestand geschaffen worden war. Hierfür genügt nach Auffassung des
Amtsgerichts allerdings nicht, dass Pläne für die Errichtung einer Wendeltreppe, die von der
Dachterrasse im Sondereigentum der Beklagten zur ebenerdigen Terrasse im Bereich des
Sondernutzungsrechts der Beklagten führen sollte, vorgelegt und zur Kenntnis gebracht
wurden.
Ob eine solche Zustimmungserklärung überhaupt formfrei erfolgen kann, oder nur formgebunden,
etwa in Gestalt eines Beschlusses auf der Eigentümerversammlung hat das Amtsgericht
dahingestellt sein lassen.
QUE LLE: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.11.2018, 800 C 3071/18, Abruf-Nr. 206536 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht