Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer,

deren

Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt

sich anhand eines objektiven Maßstabs, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer

in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf.

So entschied es das Amtsgericht Kassel. Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Zustimmung

grundsätzlich nicht durch Schweigen erklärt werden kann. Eine konkludente Zustimmung

kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zuvor ein zugunsten des anderen Teils

wirkender Vertrauenstatbestand geschaffen worden war. Hierfür genügt nach Auffassung des

Amtsgerichts allerdings nicht, dass Pläne für die Errichtung einer Wendeltreppe, die von der

Dachterrasse im Sondereigentum der Beklagten zur ebenerdigen Terrasse im Bereich des

Sondernutzungsrechts der Beklagten führen sollte, vorgelegt und zur Kenntnis gebracht

wurden.

Ob eine solche Zustimmungserklärung überhaupt formfrei erfolgen kann, oder nur formgebunden,

etwa in Gestalt eines Beschlusses auf der Eigentümerversammlung hat das Amtsgericht

dahingestellt sein lassen.

QUE LLE:  Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.11.2018, 800 C 3071/18, Abruf-Nr. 206536 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht