arbeitsrecht

Eine Arbeitnehmerin hat sich erfolglos gegen eine während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Änderungskündigung gewandt. Das Integrationsamt hatte
der Kündigung zugestimmt. Dabei bleib es auch nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg.

 

 

Durch die Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben
durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Bei einer Änderungskündigung
handelt es sich nämlich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses – verbunden mit dem
gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.

Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische
Entscheidung weggefallen. Eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen sei nicht mehr
möglich. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamts der
Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr anbieten dürfen, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Da die Arbeitnehmerin das Änderungsangebot abgelehnt hat, wurde das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung beendet.

 

 

QUELLE: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2022, 16 Sa 1750/21, PM 15/22 vom 6.7.2022

Kategorie(n)

Arbeitsrecht

 

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Änderungskündigung