arbeitsrecht

Zahlt ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet aus, haftet er für finanzielle Nachteile, den
der Arbeitnehmer dadurch erleidet, z.B. bei der Berechnung von Elterngeld.

Das musste sich ein Zahnarzt vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sagen lassen. Er
hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober,
November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass
diese drei Monate für die Berechnung des Elterngelds der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt
wurden.
Nach dem Gesetz werden Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt,
die lohnsteuerrechtlich sog. „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer
später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Weil der zu spät gezahlte Lohn
nicht berücksichtigt wurde, betrug das monatliche Elterngeld der Arbeitnehmerin nur 348,80
EUR anstatt monatlich 420,25 EUR.
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen
Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als
Schadenersatz. Er befand sich mit dem Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die
Arbeitnehmerin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben. Zudem hatte der beauftragte
Betriebsarzt das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand,
dass der Zahnarzt das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die
Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht über die Schwangerschaft unterrichtet
hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam.
Allerdings hatte auch die Arbeitnehmerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf
der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, d.h.
noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen,
nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte.
Die Richter sahen den deutlich größeren Verschuldensanteil beim Arbeitgeber. Sie verurteilten
ihn, der Arbeitnehmerin 70 Prozent des entgangenen Elterngelds zu zahlen. Außerdem muss
der Zahnarzt 341,32 EUR an Steuerberatungskosten tragen. Diese musste die Arbeitnehmerin
aufwenden, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich
aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab.

QUELLE: LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2020, 12 Sa 716/19, Abruf-Nr. 216242 unter www.iww.de.

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Arbeitgeber geringeres Elterngeld haftet bei Schadensersatz verspäteter Lohnzahlung