Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Maßgebend für die Höhe von Schmerzensgeld sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden und dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In erster Linie sind Höhe und Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt
Der Schädiger muss auch das Prognoserisiko tragen
| Häufig tritt in der Praxis das Problem auf: Nach dem Sachverständigengutachten liegt der Reparaturaufwand zuzüglich der Wertminderung knapp unter dem Wiederbeschaffungswert. Erst bei der Ausführung der Reparatur stellen sich dann aber weitere Schäden heraus und sie wird bedeutend teurer. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Schädiger trotzdem die höheren Reparaturkosten tragen muss. Maßgeblich sei die sachgerechte Entscheidung im Zeitpunkt der Vorlage des Sachverständigengutachtens.
Verkehrsunfall: Geschädigter darf immer Anwalt einschalten
Anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen ist erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Denn auch wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, ist stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen.