Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass sich der Baubeginn verzögert, ist dies
eine Anordnung. Folge: Sie kann eine Preisanpassung und damit eine Vergütung der Mehrkosten des Auftragnehmers rechtfertigen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden.

Häufig kommt es jedoch zu keiner neuen Preisvereinbarung. Auch darauf hat das OLG eine Antwort: Dann ist mittels „ergänzender Vertragsauslegung“ zu ermitteln, was die Parteien nach
„Treu und Glauben“ für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hätten. Dabei sind
die schutzwürdigen Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Die Vergütung für die
geänderte Leistung kann also auf Grundlage des geschlossenen Vertrags fortgeschrieben
werden.

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QUELLE: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.6.20, 12 U 59/19, Abruf-Nr. 218888 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht