Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine
sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine
erbrachte Leistung keinen Werklohn.Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. In dem
Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten
für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer
ohne Rechnung mehrere hunderttausend EUR als Abschläge. Bezüglich einer
weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung
auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.
Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR
zu, die er einklagte.
Die Klage scheiterte vor dem OLG an der Schwarzgeldabrede: Die Richter waren davon überzeugt,
dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür
sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Auch hatte sich der Bauunternehmer in Widersprüche
verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte.
Deshalb entschied das OLG, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde
liegende Vertrag verstößt vielmehr gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Parteien
seien sich nämlich einig gewesen, dass die Arbeiten erbracht werden sollten, ohne dass eine
Rechnung erstellt wird. Der Werklohn sollte gesetzeswidrig um die Mehrwertsteuer verkürzt
werden.

QUELLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19, Abruf-Nr. 214680 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht