arbeitsrecht

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im
Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit
sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und
welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit
unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft
werden.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung hin. Geklagt
hatte eine Arbeitnehmerin, die als Hauspflegerin in einer Sozialstation arbeitet. Nach einem
zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase,
in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum
Mai 2015 bis März 2016 führte der Arbeitgeber von der jeweiligen Nettovergütung den sich aus
seiner Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte
er auch die gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-,
Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Arbeitnehmerin hält diese
Zuschläge für unpfändbare Erschwerniszulagen. Sie verlangt 1.144,91 EUR, die der Arbeitgeber
zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber
hat im Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als
besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft
Verfassung unter besonderem Schutz. An diesen Tagen besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen
Tagen dennoch gearbeitet wird.
Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit
hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung zwar dem
Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar
belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen
bedarf die Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.
Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den
Treuhänder abgeführten Vergütung der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss. Daher
wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
QUELLE: BAG, Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16, Abruf-Nr. 196080 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Zwangsvollstreckung