arbeitsrecht

Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden
Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig
Zeitschriften zu lesen, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Voraussetzung sei allerdings eine
einschlägige Abmahnung. Die Arbeitnehmerin sei hier zwar nicht wegen Telefonaten oder
Zeitunglesen abgemahnt worden. So eng müsse die Abmahnung aber auch nicht gefasst sein.
Sie sei vielmehr in einer vorherigen Abmahnung aufgefordert worden, unmittelbar nach Anmeldung
im Zeiterfassungssystem die Arbeit aufzunehmen. Diese Abmahnung behandelt grundsätzlich
einen Sachverhalt, in welchem die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin bereits lief und diese
dennoch noch keine Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Für die Warnfunktion der Abmahnung
genügt, dass die Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und der Arbeitnehmer
bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass der Arbeitgeber ein neuerlich störendes
Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern eventuell mit einer Kündigung reagieren werde .
Mit dieser Abmahnung wurde der Arbeitnehmerin ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass
die unterbliebene sofortige Aufnahme der Arbeit nach Anmeldung im Zeiterfassungssystem als
ein kündigungsrechtlich relevantes Arbeitszeitvergehen gewertet wird. Ein solches liegt auch
bei Einstellung der Arbeitstätigkeit während der Arbeitsschicht und zu deren Ende vor. Insoweit
macht es für die kündigungsrechtliche Bewertung der Einstellung der Arbeitstätigkeit keinen
Unterschied, wann innerhalb der Arbeitsschicht die beanstandete Arbeitsbummelei erfolgte.

QUELLE: LAG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2019, 4 Sa 349/19, Abruf-Nr. 212557 unter www.iww.de.

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Arbeitsrecht

 

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fristlose Kündigung telefonierenden Reinigungskraft