Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem
anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“
berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten
außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten,
Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte
müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung
auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der
andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.
Das OLG Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die
Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg
umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch
entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung
und den Umzug belastet. Daher sei die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig
und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig.
MONATSRUNDSCHREIBEN 02-2019
Familien- und Erbrecht
Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung
abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens
dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus
keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem
Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen
Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne
auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der
Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel
verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule
geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen
sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.
QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.7.2018, 4 UF 92/18, Abruf-Nr. 206711 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Familienrecht