Jede bauliche Veränderung von Wohnungseigentum bedarf eines wirksamen Beschlusses
durch die Eigentümerversammlung. Selbst, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null
vorläge, die Eigentümer also auf jeden Fall der Maßnahme zustimmen müssten, müsste ein
entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von
dieser beschieden werden. Das gilt auch für das Anbringen eines Klimageräts. So hat es das Amtsgericht (AG) Biedenkopf entschieden.

 

Das war geschehen:

Der Eigentümer einer Einheit im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage hatte diese als
Spielothek vermietet und ein Klimagerät montiert. In einer Eigentümerversammlung wurde
beschlossen, ihn aufzufordern, das Gerät fachmännisch beseitigen zu lassen.
Der Eigentümer erhob dagegen Klage. Er ist der Ansicht, das Gerät sei unabdingbar und
notwendig, um eine – gerade auch aufgrund der Pandemie-Lage erforderliche – ausreichende
Lüftung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Eine andere Art der Lüftung, etwa durch Fenster,
sei aufgrund eines früheren Einbruchs nicht möglich, da man einen erneuten Einbruch fürchtete und die Fenster deshalb zumauerte. Die beklagten Eigentümer argumentierten, das
Klimagerät sei eine störende bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die ohne
Genehmigungsbeschluss nicht hätte angebracht werden dürfen.

Bauliche Veränderung: Beschluss erforderlich
Das AG entschied: Ein Anspruch auf Duldung des angebrachten Klimageräts besteht nicht. Es
handelte sich vorliegend um eine solche bauliche Veränderung, für die nach neuem Recht in
jedem Fall ein Beschluss nötig ist.

Hätte der Kläger hier einen formellen Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen
und wäre dieser von der Gemeinschaft abgelehnt worden, wäre eine Zustimmungsklage zu
erheben gewesen. Zudem bestand hier auch keine übergeordnete sachliche Notwendigkeit für
das Anbringen des Geräts. Der Eigentümer hat sich die von ihm für erforderlich gehaltene
Lüftungsmöglichkeit selbst verbaut, indem er zuvor die Fensteröffnungen zugemauert hatte.

 

QUELLE: AG Biedenkopf, Urteil vom 8.4.2021, 50 C 220/20, Abruf-Nr. 226814 unter www.iww.de

 

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Klimagerät Wohnungseigentum