Haben Eigentümer einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen
auch während der Corona-Pandemie? Ja, sagt eindeutig das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. Es
sei aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerbe und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden
Teilnehmerzahl orientiere.

Es darf allerdings nicht dazu kommen, dass nur die Teilnahme einzelner Personen gewährleistet ist oder direkt zu einer Vertreterversammlung geladen wird. Denn die Eigentümer haben
nicht nur das Recht, ihren Willen durch Abstimmungsverhalten auszudrücken, sondern auch,
durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen. Die Teilnahme an einer Versammlung ist ein elementares
Kernrecht der Eigentümer.
QUELLE:| LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2020, 2-13 S 108/20, Abruf-Nr. 220398 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht