arbeitsrecht

Eine Kündigungsschutzklage haben sowohl das Arbeitsgericht (AG) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf abgewiesen. Die Entwendung von Desinfektionsmittel und
Papierhandtüchern führte im vorliegenden Fall zu einer berechtigten fristlosen Kündigung. 

Sachverhalt
Der Kläger war seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten, als Be- und
Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle (Wert: ca. 40 Euro). Es kam
damals bei der beklagten Arbeitgeberin immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel entwendet
wurde. Der Betriebsrat stimmte der fristlosen Kündigung des Klägers zu, die die Beklagte dann
aussprach. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte keinen Erfolg.
So argumentierte der Arbeitnehmer
Er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu
desinfizieren und abzutrocknen, behauptete der Kläger. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er
müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie
über sie ausreichend versorgt sei.
Arbeitgeberin untersagte Mitnahme von Desinfektionsmittel
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe dem Werkschutz gesagt, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe
jedoch mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.
Fristlose Kündigung: Wichtiger Grund lag vor
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat, wie bereits das Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers sind nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich
das Desinfektionsmittel angeeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der
Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahegelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen
verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt,
noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich war die
aufgefundene Flasche nicht angebrochen.
Trotz der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger
hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon,
dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge
Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen
leer ausgingen. Daher musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter
Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
QUELLE: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2021, 5 Sa 483/20, PM vom 14.1.2021

Kategorie(n)

Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Diebstahl einem Liter Desinfektionsmittel Kündigung