Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt
und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) NürnbergFürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil
der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben.

Streit über Resthonorar
Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die
Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war.
Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er
quittierte ohne Umsatzsteuerausweis.

Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?
Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen
einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen
das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die
Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen
Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg.
Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen.

Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig
Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB)
ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig.
Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom
Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht
der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig
anzusehen.

QUELLE — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24

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Bau- und Architektenrecht