Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen
Anspruch auf einen höheren Freibetrag als den von 100.000 Euro nach dem Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

 

 

Die Erblasserin hatte eine Stieftochter und einen Stiefenkel, den Vater der Klägerin, die beide
vor dem Tod der Erblasserin verstorben sind. Das Finanzamt berücksichtigte einen Freibetrag
von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die Klägerin begehrte allerdings erfolglos den
Ansatz des Freibetrags von 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, da sowohl ihr Vater als
auch ihre Großmutter bereits vorverstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener
Kinder gelte auch für Urenkel. Doch das FG sah das anders. Das FG folgt damit der bereits im
AdV-Beschluss (AdV=Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgenommenen Auslegung, sodass der BFH voraussichtlich eine Revision zurückweisen dürfte.
Bei Schenkungen durch vermögende Urgroßeltern sollte also darauf geachtet werden, dass der
für jeweils ein Urenkelkind vorgesehene Anteil den Freibetrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, damit Freibeträge optimal ausgeschöpft werden können.

 

Das FG hat die Revision zugelassen.

 

QUELLE:  FG Niedersachsen, Urteil vom 28.2.2022, 3 K 210/21, Abruf-Nr. 229084 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht

 

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Urenkel