Das Landgericht (LG) Osnabrück hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage
entschieden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

 

Amtsgericht: fünfmonatiges Fahrverbot
Erstinstanzlich sah das Amtsgericht (AG) Osnabrück von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Es sprach indes ein Fahrverbot von fünf Monaten aus. Hiergegen richtete sich die Berufung der
Staatsanwaltschaft.

 

Gesamtschau: hohe Anforderung an Ausnahme
Das LG hat nun betont: Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung könne
bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies stelle hierbei den Regelfall dar. Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Höchstrichterlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt.

 

Ausnahme hier gegeben
Hier lag nach Ansicht des LG ein solcher Ausnahmefall vor. Der Angeklagte habe beabsichtigt,
nur eine äußerst kurze Strecke – rund 150 Meter – mit dem E-Scooter zu fahren. Er habe nicht
nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschuldigt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, indem er an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten – im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nachgewiesen habe,
dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Das LG ging daher davon
aus, dass der Angeklagte – nun – geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
sei, mithin eine Ausnahme vom Regelfall vorliege.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

QUELLE: LG Osnabrück, Urteil vom 17.8.2023, 5 NBs 59/23, PM 30/23

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Trunkenheitsfahrt; E-Scooter; Führerschein