Frauen muslimischen Glaubens haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kfz mit einem Gesichtsschleier (Niqab). Das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt.

 

Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung damit begründet, dass sie sich
gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Da sie im
Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei, müsse es ihr erlaubt wer-den, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung
der Augenpartie zu verschleiern. Das VG hatte die Klage abgewiesen.

Berufung nicht zugelassen
Das OVG hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit ihren Einwendungen hat die Klägerin es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung
des VG zu wecken oder Verfahrensfehler offenzulegen.

Keine wesentliche Einschränkung der Religionsfreiheit
Die Annahme des VG, dass das Tragen einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens
für die Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung bedeutet und
angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots hinzunehmen ist,
konnte sie nicht durchgreifend in Frage stellen.
Dasselbe gilt für die Annahme des VG, dass das der zuständigen Behörde bei der Frage der
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde,
weil der Eingriff zur Sicherstellung der effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung
gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

QUELLE: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2025, OVG 1 N 17/25, PM 11/25

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Frauen Niqab