Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen
Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Praktikum ja, Vergütung nein
Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen
Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u. a. ein sechs monatiger Krankenpflegedienst Zugangsvoraussetzung. Vor diesem Hintergrund absolvierte
die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, ein solches Praktikum auf einer
Krankenpflegestation. Eine Vergütung wurde nicht vereinbart.
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht weisen Klage ab
Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Vergütung von rund 10.000 Euro brutto nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei
kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der
Vergütungspflicht nicht ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision
der Klägerin beim BAG hatte keinen Erfolg. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des o. g. Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen
Mindestlohn erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden
Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern
auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten
Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis
einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das
Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf
den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.
QUELLE: BAG, Urteil vom 19.1.2022, 5 AZR 217/21, PM 1/22 vom 19.1.2022
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Allgemein