Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und
unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht an.

Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den
Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser
Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der
Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe
eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den
Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst
dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem
Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer
an.
Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten
entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte
kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die
Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.
QUELLE: BFH, Urteil vom 7.12.2016, II R 21/14, Abruf-Nr. 192927 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Erbrecht

 

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Erbschaftsteuer